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Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschluss (Mangusta vs. Commerbank)

am 15.02.2006 von Unternehmensrechtliche Notizen

Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats
einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss
(§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär
zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage
(§ 256 ZPO) machen. So sieht es der BGH im Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03.


Worum ging es? Der Vorstand der Commerzbank beschloss, in Nutzung eines genehmigten
Kapitals (§ 202 AktG) das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Das Bezugsrecht
der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat stimmte zu. Die Kapitalerhöhung
wurde kurz darauf durchgeführt und im Handelsregister eingetragen. Der klagende Aktionär
begehrt festzustellen, dass die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat „unwirksam“
sind. Das Problem ist, ob und gegebenenfalls wie sich ein Aktionär gegen dieses Handeln
der Verwaltung gerichtlich wehren kann.


Der Senat stellt zunächst klar, dass die für Beschlüsse von Hauptversammlungen
geltenden Klagevorschriften der §§ 241 ff. AktG nicht auf Beschlüsse von Vorstand
und Aufsichtsrat übertragen werden können (so bereits BGHZ 122, 342). Hingegen
sei eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO statthaft. Sie ist gegen die
Gesellschaft zu richten, „verfahrenstechnisch“ auf Feststellung der Nichtigkeit des
Vorstands- bzw. des Aufsichtsratsbeschlusses. Diese Beschlusslage betrifft – wie der Senat einräumt
– nicht ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft, aber
es …

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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