Feststellung einer Schwerbehinderung auch noch nach dem Tod

Der Tod führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Wenn die Feststellung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung – GdB – von 50 und mehr) für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung notwendig ist, erlischt der Anspruch auf die Feststellung ausnahmsweise nicht mit dem Tode des Klägers.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Sozialgericht Speyer einer entsprechenden Klage der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Klägers stattgegeben und das Land Rheinland-Pfalz verurteilt, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen. Die durchgeführten umfangreichen medizinischen Ermittlungen hatten ergeben, dass der Kläger entgegen der Einschätzung des Landesamtes bereits im Januar 2008 aufgrund seiner Erkrankungen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 erfüllt hat.

Die Tatsache, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens verstorben ist, steht dem Anspruch der Rechtsnachfolger des Klägers auf rückwirkende Feststellung des GdB ausnahmsweise nicht entgegen. Zwar erlischt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tode des Klägers. Im vorliegenden Fall ist hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Denn der Kläger hatte im August 2010 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Sch…

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Themen: Rheinland Pfalz , Gdb , Grad Der Behinderung , Schwerbehinderung , Schwerbehindertenausweis
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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