Toll: Richter lesen auch (nichtjuristische) Fachbücher
Recht & Mediation | 10. Januar 2012 — Im Blog Rechtslupe wird hier auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12.12.2011 (6 B 96/11) hingewiesen, in d…
Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung zweier Hunde entspricht den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass hieraus die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar eine Verletzungsabsicht gefolgert werden kann. Eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe des an einem einem solchen Vorfall beteiligten Boxermischlings kann daher deswegen nicht angenommen werden.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Osnabrück entschiendenen Fall wehrte sich der Antragsteller gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes, wohl eines Boxermischlings, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Frau F hat mit ihrem angeleinten Hund – einem Jack-Russel-Terrier – ein Grundstück passiert, und dabei ist ihr Hund vom freilaufenden Hund der dort wohnhaften Hundebesitzerfamilie des Antragstellers angegriffen und ins rechte Ohr gebissen worden. Daraufhin wurde der Hund des Antragstellers vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Ziffer 1 NHundG mit sofortiger Wirkung als Gefahrhund eingestuft.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Begründet die Sachlage die Annahme eines nach gegenwärtiger Sachlage noch offenen Ausgangs des Klageverfahrens, so ist entscheidend, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ein wesentliches Gewicht zukommt, weil nach der gesetzgeberischen Wertung Rechtsbehelfe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 NHundG). Demgegenüber sind die privaten Interessen des Antragstellers nicht von ausschlaggebendem Gewicht. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt weder darin, dass nunmehr der Antragsteller seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde belegen muss, noch dass er den Hund einem Wesenstest unterziehen, ihn kennzeichnen lassen und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen muss. Nach der vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der gewandelten Anschauung in der Bevölkerung im NHundG getroffenen Risikobewertung ist es einem Hundebesitzer vielmehr generell zumutbar, schon bei einem Gefahrenverdacht einen Wesenstest mit dem Hund durchzuführen. Die zunächst abzuschließende Haftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 NHundG) kann, sollte der Bescheid letztlich doch aufgehoben werden, gekündigt werden, so dass die finanzielle Belastung nur für einen vorübergehenden Zeitraum besteht. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt danach mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens nur in Betracht…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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