“Festnetz, Internet und Handy - Alles aus einer Hand!”

Handelt sich bei der Darstellung von Endpreisen im Internethandel um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird (hier: Schritt-für-Schritt Angebotszusammenstellung und -berechnung bei kundenabhängigen Kombinationsangeboten) verstößt dies nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dies gilt auch dann, wenn von der konkreten Berechnung ein beworbener Preisvorteil abhängig gemacht wird (hier: Ersparnis bis zu 100 EUR).

Für den durchschnittlichen E-Mail – Empfänger ergibt sich bei Angeboten die eine Auswahl von Optionen und Kombinationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. Unterlässt er dies kann er auch nicht erfahren ob und in welcher Höhe er etwa einen beworbenen Vorteil erhalten kann. Bei derartigen Angeboten dürfen die jeweilig enthaltenden Aussagen in ihrem Gesamteindruck nicht isoliert beurteilt (BGH GRUR 2005, 438, 440f) und nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel) (…)

Quelle: MIR vom 24.7.2007

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 24. Juli 2007 auf http://log.handakte.de/.

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