Populärer Rechtsirrtum: Nur die Polizei ist zur Festnahme befugt
Der Katzenkönig | 19. Januar 2011 — Eine einfache Kontrollüberlegung zeigt, dass das nicht stimmen kann. Stellen wir uns vor, X habe beobachtet, wie T den O ermord…
Nach meinem ersten Artikel zur “Taschendurchsuchung im Supermarkt“, der nicht zuletzt dank einer Lawblog-Verlinkung für erhebliche Beachtung und Feedback gesorgt hat, gibt es vor allem ein Feedback, das mich besonders stutzig macht und hier aufgegriffen werden soll. Es geht um die durch den Artikel aufgeworfene Frage:
Ist es nicht ein wenig realitätsfremd, dass die Kassenbedienung jemanden nicht bei einem Verdacht festhalten darf? (Ich hatte den §127 I StPO angesprochen)
Ich für meinen Teil kann das mit einer Gegenfrage beantworten, die aber vielen wohl nicht ausreicht: Ist es wirklich realistisch, dass jemand einen anderen ohne Begründung und konkreten Anlaß (nur weil dieser auf seinem Persönlichkeitsrecht beharrt) gegen dessen Willen festhalten darf und nicht wegen Freiheitsberaubung (§239 StGB) strafbar sein soll?
Da diese Vorstellung offenbar für viele nicht schlimm ist, hier noch die juristischen Hintergründe, warum man sich nicht willkürlich auf das Festnahmerecht des §127 I StPO berufen darf.
Zuerst einmal ein Zitat aus dem §239 StGB damit man weiss, was eine Freiheitsberaubung eigentlich ist:
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird [...] bestraft.
An dem Punkt sollte klar sein: Der Kassierer (oder die Kassiererin), der jemanden festhält weil er glaubt, dieser hätte gestohlen, begeht (tatbestandsmässig) eine Freiheitsberaubung. Eine Ausnahme im §239 StGB ist nicht vorgesehen, Diskussionsspielraum gibt es da nicht.
Aber: So einfach ist es natürlich nicht. Man kann zwar eine Norm tatbestandlich umsetzen mit seinem Verhalten, aber dennoch darf das Verhalten erlaubt sein – Laien kennen hier oft die Notwehr, die als Rechtfertigungsgrund ein tatbestandliches Verhalten rechtfertigen kann, mithin die Handlung legitimieren.
Die Frage ist nun: Gibt es Rechtfertigungsgründe, auf die sich der Kassierer berufen darf? Naheliegend ist der §127 I StPO, das auch in der Bevölkerung bekannte Festnahmerecht. Dieses lautet:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
Ich bin mir sicher, die meisten Laien werden nun Nicken und glauben, dass damit der Kassierer rechtfertigt ist. Falsch.
Das Problem ist die “frische Tat”, die der §127 I StPO voraussetzt: Es ist nicht klar, ob damit eine tatsächliche Tat gemeint ist oder ein Tatverdacht ausreichen soll. Diese Frage ist auch keineswegs geklärt, vielmehr herrscht ein heftiger Streit, den jeder Jura-Student mittleren Semester aus dem Stehgreif runterleiern können sollte: Es gibt gute Gründe für und gute Gründe dagegen, einen Tatverdacht ausreichen zu lassen.
Das in der Literatur besonders oft zitier…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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