Fernsehwerbung mit Gewinnspiel
Streitgegenstand der hiesigen Entscheidung war eine Fernsehwerbung der Beklagten, in welcher diese für den Kauf eines Nassrasierers
warb und zugleich auf ein hinwies, ohne
dass die Werbung selbst Angaben zu den Teilnahmebedingungen enthielt. Vielmehr enthielt die Werbung lediglich einen Hinweise darauf,
dass im Handel Teilnahmekarten erhältlich seien mit den entsprechenden Teilnahmebedingungen (BGH, Urt. v. 09.07.2009 – I ZR 64/07 –
“FIFA-WM-Gewinnspiel”). Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln hielt diese Fernsehwerbung des Beklagten für unlauter und
beantragte daher
der Beklagten zu verbieten, wie auf der beigefügten DVD wiedergegeben, ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen:
Jetzt mit G. xxxxxx Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel
erhältlich,
ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel in dem Werbespot zu machen.
Während das zunächst angerufene Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilte, verneinte das Berufungsgericht einen Verstoß der
beanstandeten Werbung gegen § 4 Nr. 5 UWG.
Der I. Zivilsenat betont in seiner Entscheidung zunächst, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet
ist, sondern eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert, um sodann feststellen zu können, ob in dem
beanstandeten Verhalten tatsächlich eine spürbare Beeinträchtigung zu sehen ist. Sodann führt der Senat aus, dass das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass schon die Ankündigung eines Gewinnspiels mit Werbecharakter von § 4 Nr. 5 UWG
erfasst wird. Jedoch sei die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet gewesen, die Bedingungen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel
schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Zur Begründung führt der Senat an, dass das Medium Fernsehen für ausführliche Informationen
über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet sei. Konkret heißt es in der Entscheidung
hierzu:
„In deutlich höherem Maße als Printmedien ist das Fernsehen ein "flüchtiges" Medium, bei dem - wie auch das Berufungsgericht
angenommen hat - grundsätzlich eine erhebliche Gefahr besteht, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden.
Ein Hinweis auf andere Informationsquellen kann dann notwendig, aber auch ausreichend sein. Ist die Teilnahme des Verbrauchers an dem
Gewinnspiel aufgrund der Fernsehwerbung noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es nach
den konkreten Umständen des Falles genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu
verweisen (…), etwa auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten.“
Im Sinne der Norm erforderlich und ausreichend ist es nach Ansicht des Senats daher, wenn die I…
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