BVerfG zum Fernmeldegeheimnis
JURAAA!DE | 2. März 2006 — In einer Entscheidung, die Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus erlangen dürfte, befand das Bundesverfassungsgericht heut…
Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich verankert und gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetioscher Wellen. (Telefon-, Telefax-, E-Mail-Verkehr etc.), das bedeutet im Einzelnen, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, geschützt ist. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 TKG):
Art. 10 Abs. 1 GG: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2099/04) in Karlsruhe steht nun fest, dass dieser Grundrechtsschutz endet, sobald die Kommunikation im eigentlichen Sinne abgeschlossen ist, d.h. die Nachricht ( z.B: E-Mail) bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass der Empfänger nunmehr die Möglichkeit hat über das das Schicksal seiner Nachrichten zu entscheiden und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.
Das ist mE. eine konsequente Rechtsprechung, denn auch das Postgeheimnis schützt den gesamten Briefverkehr lediglich von der Einl…
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