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Fernkommunikation 2005

am 11.08.2005 von http://www.ra-blog.de

Ein ganz einfacher Fall eigentlich: Ich erwirke für eine Mandantin eine einstweilige Verfügung gem. § 1 GewSchG gegen den getrenntlebenden Ehemann. Ihm wird unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft untersagt, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, … sich in einem Umkreis von 50 Metern der Wohnung der Antragstellerin zu nähern, mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Kontakt aufzunehmen usw. Das übliche halt.
Der Antragsgegner überlegt sich dann, dass ein (auch noch unterschriebener) Drohbrief ja keine Kontaktaufnahme im engeren Sinne ist. Weil er den ja nicht persönlich einwirft, wie er schreibt. Der Richter hat das anders gesehen und verhängte 1.000,00 € Nachporto, ähem, Ordnungsgeld.

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