Abmahngefahr: Rücksendekosten in Widerrufsbelehrung ohne Vereinbarung
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 25. April 2009 — Eine neue Abmahnwelle bahnt sich an. Es geht um die in der Widerrufsbelehrung zu findende Formulierung “Sie haben die Kosten …
Im Shopbetreiber-blog.de oder bei shopanbieter.de wurde bereits vor zwei Wochen über eine neue Abmahnwelle im Zusammenhang mit der sog. € 40-Klausel des § 357 Abs. 2 BGB berichtet.
Kleinliche Anwälte halten noch ahnungslosen Internethändlern nun vor, dass ein Verbraucher die Übernahme der Rücksendekosten bei einem Warenwert unter € 40,00 nicht in der Widerrufsbelehrung erwarte. Die Regelung könne nur durch eine Vereinbarung Vertragsbestandteil werden, indem die Regelung beispielsweise in den AGB aufgenommen wird und dort nicht als Widerrufsbelehrung, sondern ausdrücklich mit Vereinbarung etc. überschrieben ist.
Wer ganz sicher gehen will und keine Lust hat, den Streit um Kleinigkeiten auf seinen Rücken auszutragen, sollte seine AGB um die nachfolgende Regelung ergänzen:
„Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragli…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. April 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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Die deutsche Regelung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts ist europaweit einmalig kompliziert. Die sog. “40-EUR-Klausel” ist seinerzeit als politischer