Fernabsatzgeschäft: Widerruf auch bei sittenwidrigem Geschäft möglich
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag betrifft, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
In der entschiedenen Konstellation hatte die Klägerin nach einem telefonischen Werbegespräch per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten bestellt. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthielt unter anderem den vorformulierten Hinweis: "Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Nachdem das Gerät geliefert wurde, sandte die Klägerin das Gerät zurück, erklärte den Widerruf des Geschäftes nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, daß die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann demnach die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 346 BGB und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen, § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts unstrittig sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (vgl. BGH vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Denn das Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt. Das Gericht hat damit klargestellt, daß der Ausschluß der Rückforderung gemäß § 817 BGB (Kondiktionssperre) das Widerrufsrecht unberührt läßt, auch wenn der Berechtigte, also der Verbraucher, die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sehenden Auges selbst (mit) herbeige…
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Erschienen 15. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.
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