Fernabsatz: 40-Euro-Klausel besser ausdrücklich regeln

Die Widerrufsbelehrung, die der Händler bei Fernabsatzverträgen geben muss, beinhaltet in der Praxis häufig die so genannte 40-Euro-Klausel, mit der die Rücksendekosten dem Käufer auferlegt werden. Im aktuell entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10, wurde die folgende Klausel verwendet: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben." Eine weitere Vereinbarung, wer die Rücksendekosten zu tragen hat, war in den AGB des Händlers nicht zu finden. Das Gericht stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass mit dieser Formulierung die Rücksendekosten gerade nicht geregelt worden sind. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Formulierung - beispielsweise in den AGB - bedurft. Heißt: Widerrufsbelehrung ist eben nur Widerrufsbelehrung, hierin ist aber keine darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarung zu sehen. Und: Die Verwendung der oben genannten Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne weitere ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten ist wettbewerbswidrig. Also: weitere Abmahnungen drohen. Das Gericht ist damit auf einer Linie mit dem Landgericht Bochum, Beschluss vom 02.01.2009, Aktenzeichen 14 O 241/08 und mit dem Landg…

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Themen: Abmahnung , Hamburg , Agb , Widerruf , Dortmund , Oberlandesgericht Hamm , Landgericht Frankfurt , Landgericht Bochum , U 212 , Unlauterer Wettbewerb , Fernabsatzgesetz 40 Euro

Erschienen 18. März 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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