Feinstaubbelastung und die rechtlichen Folgen

Seit Jahren ist die Debatte um Feinstaub und die Belastung der Innenstädte in aller Munde. Hauptverursacher dafür sind der Straßenverkehr und die Industrie. Die Umweltzonen und die dafür erforderlichen roten, gelben, und grünen Plaketten für Kfz sind Alltagsbilder.

A. Rechtlicher Hintergrund

Ausgangsgrundlage sind zwei Richtlinie der EU, die in deutsches Recht umgesetzt wurden.

I. EU-Recht

1. Grundlage bildet die Richtlinie 96/62/EG (RiL 96/62/EG) über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität.

Neben Messungen (Art. 5 und 6) ist in Art. 7 festgelegt, daß die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen und zudem sog. Aktionspläne erstellen, Art. 7 Abs. 3. Zudem hat die Bevölkerung ein Recht auf Kenntnis, welche Maßnahmen (Pläne/Programme) erlassen worden sind, Art. 8 Abs. 3.

Die von dieser RiL erfaßten Stoffe sind: Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinpartikel wie Ruß, Schwebstaub, Blei, Ozon. Als sonstige Luftschadstoffe sind erfaßt: Benzol, Kohlenmonoxid, Polyzyklische aromatische, Kohlenwasserstoffe, Kadmium, Arsen, Nickel, Quecksilber.

2. Weitere Grundlage bildet zum anderen die Richtlinie 1999/30/EG (RiL 1999/30/EG) über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.

II. Deutsches Recht

Umgesetzt wurden diese RiL dann in den §§ 44 ff. BImSchG und der 39. BImSchV, welche die 22. BImSchV ersetzt.

In § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV ist der Tagesgrenzwert der Partikel auf 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft festgelegt. Dieser Grenzwert darf max. an 35 Tagen im Gesamtjahr überschritten werden. Der Jahresgrenzwert beträgt gem. § 4 Abs. 2 der 39. BImSchV nur 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft.

B. Folgen

I. Neben dem Aufstellen von Luftreinhalteplänen gem. § 47 Abs. 1 BImSchG können auch sog. kurzfristige Maßnahmen getroffen werden, § 47 Abs. 2 BImSchG. Ungeklärt ist momentan noch, ob der Bürger aus § 47 BImSchG einen Anspruch auf das Erstellen dieser Pläne hat, obwohl sich der EuGH bereits diesbzgl. nach diesseitiger Ansicht dazu geäußert hat, s.u.

Da es vorangig um den Hauptverursacher Straßenverkehr gehen wird, sind diese Maßnahmen mit der Straßenbau- und -verkehrsbehörde abzustimmen, § 47 Abs. 4 S. 2 BImSchG. Denkbar wären insb. Verkehrsbeschränkungen gem. § 40 BImSchG. Die eigentlichen (verkehrsbegrenzenden) Maßnahmen sind dann gem. § 45 Abs. 1 BImSchG iVm. § 45 StVO zu treffen.

Weiterhin hat die Öffentlichkeit (Bürger) einen Anspruch auf Beteiligung an der Aufstellung solcher Pläne, § 47 Abs. 5 S. 2 BImSchG und zudem sind diese Pläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 47 Abs. 5 S. 3 BImSchG bzw. § 47 Abs. 5a BImSchG.

Aber auch wenn kein Plan aufgestellt worden ist, kann der Betroffene von der Behörde verlangen, daß…

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Themen: Eugh , Straßenverkehr , Bverwg , Feinstaub , RA Dirk Hofrichter , Luftreinhaltung
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://conlegi.de.

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