Feine Kunden - Drogenkauf mit Schusswaffe
am 15.03.2006 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2005 - 2 StR 298/05 - (NStz 2006,176f.) festgestellt, dass Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen einer Schusswaffe auch dann vorliegt, wenn es sich bei der Waffe nur um eine Schreckschusspistole handelt, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt.
Interessant ist aber auch der übrige Sachverhalt:
Der Angeklagte und der Zeuge G wollten von dem Zeugen R 3,5 Kilo Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben. Zahlen wollten sie hierfür entgegen den getroffenen Abreden allerdings nichts. Deshalb nahmen sie eine Dose Reizgas und eine Schreckschusspistole mit zum vereinbarten Übergabeort. R übergab dem G im Vertrauen auf dessen Zahlungsbereitschaft eine Plastiktüte mit dem Rauschgift. G reichte diese an den Angeklagten weiter und sprühte dem R dann Reizgas ins Gesicht, so dass dessen Augen tränten. R wandte reflexhaft den Kopf zu der Seite, wo der Angeklagte stand. Dieser schoss ihm daraufhin aus ca. 30 cm Entfernung mit der Schreckschusspistole ins Gesicht. R wurde schwarz vor Augen und er verspürte einen brennenden Schmerz im Gesicht, so dass er von einer Verfolgung Abstand nahm, obwohl er ein Messer bei sich führte.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Betruges, wegen Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer der Höhe nach nicht mitgeteilten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Vorliegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a Abs. 2 Ziff. 2 BtmG hat es verneint.
Der BGH hat der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Ähnlich wie bei einer geladenen Gaspistole stelle auch eine Schreckschusspistole eine Feuerwaffe und damit eine Schusswaffe im Sinne der oben genannten Vorschrift dar, wenn der Explosionsdruck - wie im vorliegenden Fall - nach vorne austrete.
Jetzt muss eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt neu über die Strafhöhe entscheiden, wobei die Mindeststrafe für bewaffnetes Handeltreiben üppige 5 Jahre beträgt, wenn kein minderschwerer Fall in Betracht kommt.
Schlecht gelaufen, aber irgendwie verdient, kann man dazu nur sagen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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