Feindliche Übernahme am Sonntagabend
am 12.03.2006 von http://notizen.duslaw.eu
Heute
um
17 Uhr
meldet die Schering
AG ad hoc:
Die Schering AG wurde am Wochenende von Repräsentanten der Merck KGaA über die Absicht
unterrichtet, ein Bar-Angebot für Schering in Höhe von 77 Euro je Aktie abzugeben.
Nachdem die Information öffentlich geworden ist, betont der Vorstand von Schering
seine Überzeugung, dass dieses Angebot die Gesellschaft und ihre Zukunftsaussichten
als unabhängiger Pharmaspezialist erheblich unterbewertet. Schering bestätigt, dass
dieses Angebot unaufgefordert abgegeben wurde und Schering nicht in Verhandlungen
mit der Merck KGaA steht.
Was sagt die Merck KGaA? Auf deren Homepage und
nach Presseberichten bislang nichts, also keine sofortige Veröffentlichung von Insiderinformationen
nach
§ 15 WpHG
. Ist das in Ordnung? Auf den ersten Blick ja, denn
§ 10 Abs. 6 WpÜG
lautet: § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für Entscheidungen zur Abgabe
eines Angebots. - Aber das ist einschränkend zu interpretieren. In meiner Kommentierung
zu
§ 10 WpÜG
in Schwark (Hrsg), Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl. 2004, heißt es (Rn. 40):
Der Zweck des Gesetzes ist die Vermeidung einer Vervielfachung von sachlich identischen
Publikationen, nicht die Verdrängung der kapitalmarktrechtlichen Ad-hoc-Publizität.
Sofern also die Eckdaten des beabsichtigten Angebots in der Entscheidungsveröffentlichung
…
Nicht unerkannt durchÂ’s Datenland...
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Merck vs. Schering: Bewährungsprobe für das WpÜG
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