Feigling unter Normalnull

Der Herr Oberstaatsanwalt hatte vieles von dem falsch gemacht, was man bei der Behandlung einer Ermittlungsakte alles falsch machen konnte. Er hatte dem Angeklagten Vorstrafen angedichtet, die es nicht gab, er hatte Informationen zur Akte genommen, die er nach § 51 BZRG nicht mehr zur Akte hätte nehmen dürfen, er hatte angebliches Rauschgift weder wiegen noch den Wirkstoffgehalt überprüfen lassen, er hatte den Angeklagten in seiner Person unglimpflich herabgewürdigt. Das führte dann zu einer Verurteilung vor dem Amtsgericht, die auf die Sprungrevision durch das OLG aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Endlich hatte also der Herr Oberstaatsanwalt die Chance, zu seinen Fehlern zu stehen, die Sitzungsvertretung selbst wahrzunehmen und sich beim Angeklagten für seine massiven Fehler zu entschuldigen. Weiß der Geier, er hatte wohl etwas anderes vor an diesem Tag und schickte eine K…

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Themen: Geier , Job

Erschienen 22. Dezember 2010 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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