Fehlfarben beim Autokauf
Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt nach einem aktuellen Urteil des
Bundesgerichtshofs im Regelfall einen erheblichen Sachmangel des gekauften Fahrzeugs und eine erhebliche Pflichtverletzung des
Verkäufers dar.
Der Beklagte des jetzt vom entschiedenen Rechtsstreits kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen
Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-$. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung
angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in “Le Mans Blue Metallic” auf, sondern ist schwarz. Der
Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag
nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Lieferung des Fahrzeugs.
Der Käufer ist daraufhin sowohl von dem erstinstanzlich mit der Zahlungsklage befassten Landgericht Ellwangen wie auch in der
Berufungsinstanz vom zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Das OLG Stuttgart
hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann
bestehe, wenn ihm ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB zustehe. Ein solches Rücktrittsrecht sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.
Die hiergegen gerichtete Revision des Käufers hatte jetzt beim Bundesgerichtshof Erfolg: Die Karlsruher Bundesrichter entschieden,
dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit
auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch
eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt, so der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen,
maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblich…
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