Fehlerhafte Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem heutigen Urteil zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe geäußert. Der Angeklagte hatte insgesamt mehr als 1,1 Mio. Euro Steuern hinterzogen und wurde deshalb vom Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hin hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen: Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zu…

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Themen: Bundesgerichtshof , Gerichtsentscheidungen , Landgericht , Augsburg , Steuerberater

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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Pressemitteilung Nr. 20/12 vom 7.2.2012