Kreditlinie begründet Gerichtsbarkeit
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 30. Juni 2010 — CK - Washington. Eine Beklagte aus Europa vor dem US-Gericht: Darauf sollte man es nicht ankommen lassen und die Zustä…
Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2 InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das Amtsgericht verwiesen, so ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird hierdurch jedoch nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar. Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, jedoch an den Verweisungsbeschluss nicht für gebunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich in Betracht.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutet das: Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Reinbek ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss, der nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten worden ist, ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung allenfalls bei “extremen Verstößen” denkbar, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass mit der Klage Einwendungen gemäß § 89 InsO geltend gemacht werden. Dies trifft zu. Ob die Vollstreckungsgegenklage hierfür die richtige Klageart ist oder wie die Einwendungen ansonsten geltend gemacht werden können, ist zwar, wie das Amtsgericht Reinbek insoweit zutreffend gesehen hat, für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unmaßgeblich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg ist indessen nicht schlechthin unhaltbar oder gar willkürlich. Denn die Begründung der Vollstreckungsgegenklage ist auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Ob die Begründung, die das Arbeitsgericht sein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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