Fehlerhafte Inaugenscheinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich in einer Revisionssache mit einer letztlich erfolgreichen Verfahrensrüge zu beschäftigen (Urteil vom 05.10.2010, Az.: 1 StR 264/10).

Der Angeklagte war im Verfahren vor dem Landgericht während der Vernehmung einer Zeugin gem. § 247 StPO aus der Hauptverhandlung entfernt worden. Im Rahmen dieser Zeugenvernehmung legte die Verteidigung eine Fotografie vor, zu der sich die Zeugin äußerte. Nach Beendigung der Zeugenvernehmung unterrichtete das Gericht den Angeklagten über den Inhalt der Vernehmung einschließlich der Äußerungen der Zeugin zur Fotografie. Eine erneute Inaugenscheinnahme der Fotografie erfolgte nicht.

Dies reichte dem BGH zur Aufhebung des Urteils.

Die hier durchgeführte Augenscheinsnahme (a) ist vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO nicht umfasst (b), so dass entgegen § 230 Abs. 1 StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde. Der daraus resultierende Verfahrensverstoß wurde hier auch nicht geheilt (c).

Insbesondere stellte der Senat fest, dass die Fotografie während der Vernehmung förmlich in Augenschein genommen wurde und nicht nur Vernehmungsbehelf war.

Eine Heilung hätte zwar nach Auffassung des Sena…

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Themen: Stpo , Landgericht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 28. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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