Fehler bei der Winterreifenpflicht, da sich die EWG-Richtlinie nicht auf Krafträder bezieht?
Die neue Vorschrift zur Winterreifenpflicht enthält bei näherem Hinsehen Unstimmigkeiten – nicht nur für Motorradfahrer. Tut sich hier ein erneutes gesetzgeberisches Versagen auf? In manchen anderen Blawgs ist davon jedenfalls schon die Rede.
Knackpunkt: Definition Winterreifen
Auf eine klare Definition hat der Gesetzgeber verzichtet. Er verweist lediglich auf die EU-Richtlinie 92/23/EWG. Hiernach sind Winterreifen bereits solche Reifen, die eine “M+S”-Kennzeichnung tragen. Dass manche Reifenhersteller teilweise auch Sommerreifen (!!) mit dem “M+S”-Siegel versehen, hat damit zu tun, dass dieses rechtlich nicht geschützt ist (mehr dazu hier in unserem aktuellen Blogeintrag zu “M+S”-Reifen). Das ist Sicherheit nur halbgar…
Eine weitere (vermeintliche?) Unstimmigkeit wurde uns heute via Twitter zugetragen. Diese betrifft Zweiradfahrer. So schreibt @moemoe:
@LawBike http://tinyurl.com/38ghm3u Fehler bei der Winterreifenpflicht für Kräder, da sich die EWG-Richtlinie nicht auf Kräder bezieht?
An dieser Stelle bietet es sich an, der Reihe nach alle tangierten Vorschriften und relevanten Richtlinien darzustellen:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Soweit der mittlerweile bekannte Entwurf zur Winterreifenpflicht, der nach aktuellem Stand vermutlich Ende dieser Woche in Kraft tritt.
Die Vorschrift in verständlicher Kurzform:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche diejenigen Eigenschaften erfüllen, die in der EU-Richtlinie 92/23/EWG beschrieben sind.
Was solche Eigenschaften von Reifen sind, beschreibt die Richtlinie 92/23/EWG an exakt der Stelle, die o.g. Entwurf zitiert: Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG. Dort steht geschrieben:
2.2: Verwendungsart: (normal, M + S, spezial)
Damit ist schon mal unzweideutig klar, was der (deutsche) Gesetzgeber konkret als Winterreifen versteht: (mindestens) “M+S”-Reifen. Dass die Richtlinie 92/23/EWG direkt am Anfang (noch zusätzlich) den Begriff “Reifen” präzisiert, kann m.E. dahinstehen. Immerhin bezieht sich der deutsche Gesetzgeber in seinem Entwurf lediglich auf Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie. Oder anders gewendet: ihm ging es (vermutlich nur) darum, klarzustellen, dass Winterreifen das “M+S”-Siegel zu tragen haben.
Was aber ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des Entwurfs?
Nur hier kön…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rede , Siegel , Motorradrecht , Winterreifenpflicht , Kraftfahrzeug , M+s Reifen , 70/156/ewg , 92/23/ewg , 92 23 Ewg Anhang II
Erschienen 30. November 2010 auf http://www.lawbike.de.
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