Sauklaue II
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn trotz Befolgung der für die Unterschriftenkontrolle bestehenden Anweisungen durch das Kanzleipersonal die Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung versäumt wurde.
Ist eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts (hier die Unterzeichnung des falschen Schriftstücks) bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung weiterhin dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Rechtsanwalt statt der Berufungsbegründung einen Anlage beigefügten Schriftsatz unterschrieben. Der Bundesgerichtshof sah hierin ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden:
Die Unterschriftsleistung “an der falschen Stelle” beruht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Ein Rechtsanwalt, der für den mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei herausgehenden Schriftsätze – einschließlich einer erforderlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO – zu sorgen hat, handelt nicht nur dann schuldhaft, wenn er einen ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz versehentlich nicht unterschreibt, sondern auch, wenn er zwar die Unterschrift leistet, dabei jedoch versehentlich nicht den bestimmenden Schriftsatz, sondern eine beigefügte Anlage unterschreibt. Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört es nämlich auch, sich zu vergewissern, dass die Unterschrift auf das richtige Schriftstück (hier die Berufungsbegründung) gesetzt wird.
Auch bejaht der Bundesgerichtshof die Mitursächlichkeit des Anwaltsverschuldens für die Fristversäumung. Die Kausalität des Versehens des Rechtsanwalts ergibt sich – unabhängig von einem etwaigen weiteren Verschulden der Kanzleiangestellten bei einer nachfolgenden Unterschriftsprüfung – schon daraus, dass die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, wenn der Anwalt die rechtzeitig per Telefax an das Berufungsgericht übermittelte Berufungsbegründung (und nicht die Anlage) unterschrieben hätte.
Das den Klägern zuzurechnende Anwaltsverschulden steht der beantragten Wiedereinsetzung entgegen, obwohl das Kanzleipersonal allgemein angewiesen war, ausgehende Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie unterschrieben worden sind.
Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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