Fehler bei der Einberufung der Hauptversammlung
Enthält die Einberufung zur einer unzutreffende Hinweise zur Bevollmächtigung von Aktionärsvertretern, so führt dies
nach der bis 31. August 2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung getroffenen
Beschlüsse.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Beschlüsse
erhoben, die auf der Hauptversammlung der beklagten Deutschen Bank AG am 29. Mai 2008 gefasst wurden.
Das erstinstanzlich hiermit befasste am Main hat festgestellt, dass die auf der Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse nichtig seien. Das am Main hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat die Einberufung für fehlerhaft gehalten, weil darin eine rechtzeitige Anmeldung von Bevollmächtigten verlangt
wurde. Damit seien die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen, in der
Einberufung unzutreffend angegeben und in der Folge die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Das Oberlandesgericht
Frankfurt hat die Revision gegen sein Berufungsurteil wegen der Abweichung seiner ständigen Rechtsprechung von den Entscheidungen
anderer Oberlandesgerichte und des Kammergerichts zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten hat nun der das Berufungsurteil aufgehoben:
Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. musste die Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. Das bezog sich nur auf die Voraussetzungen der Teilnahme und der Ausübung
des Stimmrechts durch den Aktionär selbst, wie etwa seine Anmeldung zur Hauptversammlung, nicht aber auf die Art und Weise der
Teilnahme und der Stimmrechtsausübung, zu der die Teilnahme und Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter gehört. Unzutreffende
Angaben zur Bevollmächtigung führten danach nicht automatisch zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. Unter welchen
Voraussetzungen solche Einberufungsmängel zur Anfechtbarkeit führten, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden. Die Kläger
konnten die Beschlüsse nicht mehr wegen eines Ei…
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