Fehlende Rendite in der gesetzlichen Rentenversicherung

Fehlende Rendite ist kein Argument gegen die Sozialversicherungspflicht. Renditeerwägungen können daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Mit diesen Argumenten versagte jetzt das Hessische Landessozialgericht einem Bankangestellten die von ihm beantragte Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wegen Negativrendite.

Im konkreten Fall ging es um einen Bankangestellten aus Frankfurt am Main. Wegen der Höhe seines Arbeitseinkommens ist der 35-jährige Mann nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2004 beantragte er, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite.

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Versicherungspflicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße – wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe – auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der gesetzlichen Regelung einen legitimen Zweck. So diene die Versicherungspflicht neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter und bei Arbeitslosigkeit entgegen wirke.

Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach Äquivalenz von Beitrag und Leistung greife demgegenüber zu kurz, so das Darmstädter Landessozialgericht in den ausführlichen Entscheidungsgründen. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Ferner erbringe sie Leistungen bei Erwerbsminderung, zur Rehabilitation sowie an Hinterbliebene und zahle den halben Beitrag zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen zum Beispiel zur Umschulung und Rehabilitation. Eine Rendite sei dagegen nicht vorrangiges Ziel der Sozialversicherungen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sei zudem nach Modellberechungen bei einem Durchschnittsverdiener keineswegs von einer Negativrendite auszugehen.…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Frankfurt , Arbeitslosenversicherung , Rentenversicherung , Sozialversicherung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 7. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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