Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Auf der Geschäftspost müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten sein. Fehlen diese Angaben, ist dies oftmals der willkommene Anlass für einen Konkurrenten für eine Abmahnung. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts steht dies einem Konkurrenten jedoch nicht an. Denn ein solcher Verstoß ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Juli 2007 - 6 U 12/07

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Rechtsgebiet: Handelsrecht

Erschienen 10. August 2007 auf http://www.meisen.info.

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