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Fehlende Nennung des Urhebers bei unberechtiger Bildernutzung führt zu 100% Aufschlag

am 24.06.2008 von http://rechtmedial.de

Obwohl vor allem gewerblichen Händlern bei Ebay klar sein sollte, dass das unauthorisierte Übernehmen von Bildern aus fremden Auktionen in die eigene Auktion keine gute Idee ist, kommt es ständig vor.  Der Händler, dem vor Kurzem vor dem Landgericht die Rechtslage dargelegt wurde, durfte sich aber über einen weiteren 100% Aufschlag auf die übliche Vergütung nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing freuen.
Er hatte nämlich nicht nur keine Genehmigung zur Verwendung der Bilder, er gab - oh Wunder - natürlich auch den Urheber nicht an, was das Landgericht zu dem Aufschlag mit der folgenden Begründung bewegte:
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung …

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