Fehlende Entscheidung über Zeugenvereidigung begründet nicht mehr zwangläufig eine Verfahrensrüge
Mit Beschluss vom 16.11.2005 hat der BGH eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtssprechung vorgenommen, wonach eine fehlende Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen immer erforderlich sei und deren Fehlen die Revision begründe. Die obersten Richter haben sich mit dieser Entscheidung dem neugefassten Wortlaut des § 59 StPO angepasst, der mit Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 28.08.2004 das frühere gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt hat und jetzt eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nur noch in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen vorsieht (NStZ 2006, 234). In der Praxis ist diese Abwendung von der bisherigen Rechtssprechung vor allem insoweit relevant, als der Verteidiger, sollte einer der genannten Fälle vorliegen und eine Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung des Zeugen unterblieben sein, nunmehr schon in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag stellen muss, um eine Präklusion der Verfahrensrüge zu verhindern. Autor: Ass. jur. Oliver Wintz Kanzlei POHLEN + MEISTER
Themen: Stpo , Entscheidung , Fehlende , Zeugenvereidigung
Erschienen 13. April 2006 auf http://www.strafblog.de.
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