Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß
Das
hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 (AZ: 4 U 213/08) entschieden, dass das Fehlen der Angabe der Handelsregister- und der
Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in der eines Internetshops wettbewerbswidrig ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte – beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Geräte – auf Zahlung vorgerichtlicher
Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € in Anspruch. Die Klägerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite www.x….
anbot, mit Schreiben vom 18.01.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer
Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§
312 c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck “Kontakt” vom 18.01.2008 wird Bezug genommen. Die Klägerin berechnet hierfür ausgehend von
einem Gegenstandswert von 15.000,- € Abmahnkosten in Höhe von netto 755,88 €.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gemäß §§ 8 Abs. 1, 4
Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Verstoß vor, der als
unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem
Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des
Verbrauchers auf umfassende Information über seinen Vertragspartner unmittelbar berührt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich
auch daran zeige, dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 TMG nach § 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die
bußgeldbewehrt sei. Auch der Höhe nach seien die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach
einem Gegenstandswert von 15.000,- € berechnet worden seien, einem Wert, der für derartige Verstöße als üblich und angemessen
anzusehen sei.
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich
lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, nämlich Registergericht nebst Registernummer und
Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutze…
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