Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig

Vor einiger Zeit ging es als großes Thema durch die Blogs und wurde auch hier thematisiert: eMails sind Geschäftsbriefe und müssen bestimmte Angaben enthalten.

Das Brandenburgische OLG ( Urteil vom 10.07.2007, 6 U 12/07) hat nun entschieden, dass nicht jede fehlende Angabe in einem Geschäftsbrief (und damit auch in einer geschäftlichen eMail) zu einer kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt:

Geltend gemachte Abmahnkosten wegen wettbewerbswidrigen Handelns aufgrund der Tatsache, dass die aus § 15b GewO resultierende Verpflichtung verletzt wird, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in Geschäftsbriefen anzuge…

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Themen: Internet
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. August 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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