Fehlalarm: Keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür

Als diese Woche die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in einem umstrittenen Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen wurde, warnten einige Politiker und Medien, das Gesetz erlaube eine „unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten“.

Was war passiert?

Nach § 97 Abs. 4 TKG dürfen TK-Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden, „soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist“. Gemeint ist beispielsweise die Abrechnung der Anbieter untereinander. Nutzt ein Anbieter etwa Leitungen der Telekom, um ein Gespräch durchzustellen, muss er dafür zahlen.

Die Bundesregierung wollte die Datenspeicherung zur Abrechnung mit Nichtkunden im Zuge der TKG-Novelle auf die Dauer von 90 Tagen begrenzen. Der Bundestag hat diesen Vorschlag nun wieder gestrichen.

Bedeutet dies, dass eine „unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten“ zulässig ist?

Nein.

Erstens ändert sich durch die TKG-Novelle in diesem Punkt nichts. Es bleibt bei der schon seit Jahren geltenden Gesetzesfassung.

Zweitens ist für die Speicherdauer die Höchstfrist von sechs Monaten nach § 97 Abs. 3 TKG zu beachten (Berliner TKG-Kommentar, § 97, Rn. 19).

Drittens darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten nach dem Gesetz nur speichern, „soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern […] erforderlich ist“. Wie in der Anzeige des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung an die Bundesnetzagentur erklärt, ist zur Interconnection-Abrechnung nur die Speicherung der gesprächsbeteiligten Netzbetreiber und der Gesprächsdauer, nicht aber die Speicherung der Anschlusskennungen erforderlich (also wer mit wem telefoniert hat). Würde der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Bundesnetzagentur oder die Gerichte dies durchsetzen, dann wäre es egal, wie lange diese anonymen Daten gespeichert werden. Bisher segnet der Bundesdatenschutzbeauftragte aber die rechtswidrige Speicherung von Anschlussnummern ab, woran auch eine Begrenzung auf 90 Tage nichts geändert hätte.

Viertens speichert die Telekom Interconnection-Daten gegenwärtig 120 Tage lang, eine Verkürzung auf 90 Tage hätte da keinen wirklichen Unterschied gemacht.

Der eigentliche Skandal

Der eigentliche Skandal an dem Gesetz liegt in ganz anderen Punkten:

Die Außerlandesschaffung von Kommunikationsdaten in Staaten wie Bulgarien wird legalisiert (§ 92 TKG). Die anlasslose Vorratsspeicherung u.a. von IP-Adressen zur „Störungserkennung“ (§ 100 TKG) wird nicht klar verboten. Das frühere Wahlrecht auf Löschung von Verbindungsdaten wird nicht wieder eingeführt (§ 97 TKG). Die Polizei kann Inhaber von IP-Adressen weiterhin ohne richterliche Anordnung selbst zur Verfolgung von Bagatelltaten identifizieren lassen (§§ 8…… » Vollständiger Artikel
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Themen: Juristisches , Bundestag , Tkg , Abrechnung , Metaowl-watchblog , Datenschutz IM Privatsektor , Tk-unternehmen , TK

Erschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.

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