FDP und CDU müssen Hessisches Polizeigesetz nachbessern

Bei der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des hessischen Landtages am 30.09.2009 kritisierten alle Rechtsexperten das von FDP und CDU geplante neue Polizeirecht als in Teilen verfassungswidrig.

Prof. Dr. Christoph Gusy von der Universität Bielefeld und Sönke Hilbrans von der Deutschen Vereinigung für Datenschutz kritisierten den geplanten Kfz-Massenabgleich und einen unzureichenden Schutz der Privatsphäre. Prof. Dr. Dirk Heckmann von der Universität Passau bezeichnete die „undifferenzierte“ Regelung zum Kfz-Massenabgleich als „verfehlt“. Sie überschreite zudem die Landeskompetenz. Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hielt die Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für unzureichend und äußerte Zweifel, ob die vorgesehene Befugnis zum geheimen Betreten von Wohnungen verhältnismäßig sei.

Auch in meiner Stellungnahme habe ich eine Vielzahl von Mängeln des Gesetzentwurfs genannt. Aus der Zusammenfassung:

Der am 30.06.2009 vorgelegte Gesetzentwurf sieht erweiterte Eingriffsrechte der Polizei vor, von denen einige mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stehen. Zum Teil verbessert der Gesetzentwurf den Grundrechtsschutz der Bürger, tut dies allerdings nicht immer in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß. Die Beauftragung der Polizei mit der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ in § 1 Abs. 4 HSOG (Nr. 2 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Art. 72, 74 GG auf die Aufgabe der Verhütung von Straftaten beschränkt werden. Die Ermächtigung zur Videobeobachtung und Filmaufzeichnung öffentlicher Straßen und Plätze in § 14 Abs. 3 und 4 HSOG (vgl. Nr. 4 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestrichen werden. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag und zur Vermeidung des Risikos einer erneuten verfassungsgerichtlichen Aufhebung ist zu einem Verzicht auf die Wiedereinführung einer Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich zu raten (§ 14 Abs. 5 HSOG-E, Nr. 5 des Gesetzentwurfs). Soll gleichwohl versucht werden, eine solche Eingriffsermächtigung verfassungskonform wiedereinzuführen, so wäre die Entwurfsformulierung in einer Reihe von Punkten zu präzisieren und zu ergänzen. Um die Befugnisse zur akustischen Wohnraumüberwachung (§ 15 HSOG, Nr. 6 des Gesetzentwurfs) und zur Telefonüberwachung (§ 15a HSOG, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) verfassungskonform zu gestalten, muss der im Gesetzentwurf vorgesehene Kernbereichsschutz genauer geregelt werden und müssen verfahrensrechtliche Sicherungen eingeführt werden. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag ist allerdings zu einem Verzicht auf die Befugnis zur präventiven Wohnraumüberwachung zu raten. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum verdeckten Betreten von Wohnungen z… » Vollständiger Artikel
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Themen: Juristisches , Cdu , Grundgesetz , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Kfz-kennzeichenscanning , Fdp

Erschienen 3. Oktober 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.

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