Fax-Sendeprotokoll alleine reicht nicht zum Nachweis der Widerspruchseinlegung
am 12.06.2006 von Anwalt bloggt
Nach einer Entscheidung des Hessichen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2006 in dem Verfahren L 9 B 16/06 S= soll jedenfalls die Vorlage eines Telefaxsendeprotokolls alleine die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid nicht beweisen können.
Seine Entscheidung begründete das Gericht wie folgt:
Die bei dem Sozialgericht Gießen am 23. Januar 2006 eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 9. Januar 2006 (S 18 SO 25/05) mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass begehrt wird: den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 9. Januar 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren S 18 SO 25/05 zu tragen hat.
Die an sich statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sowie frist- und formgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde, der das Sozialgericht am 24. Januar 2006 nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht nicht verpflichtet, der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Das Gericht entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 SGG auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders – als durch Urteil – beendet wird. Vorliegend endete die Untätigkeitsklage der Klägerin bei dem Sozialgericht Gießen unter dem Aktenzeichen S 18 SO 25/05 durch Klagerücknahme vom 25. November 2005 nach der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags (Beschluss vom 21. Juni 2005).
Die danach von dem Sozialgericht zu treffende Entscheidung über …
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