„Farbwahlklausel“ für Innenanstrich von Fenstern und Türen unwirksam

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den sogenannten „Farbwahlklauseln“ in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.1.2010 entschieden, daß eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt (Az.: VIII ZR 50/09). Entsprechende Klauseln, die bei vom Mieter zu übernehmenden Schönheitsreparaturen vorsehen, daß der Mieter die Innenseiten von Fenstern und Türen in einer bestimmten Farbe zu streichen habe, sind nach dem Urteil des BGH gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Vorgabe, die den Mieter auch während seiner Mietzeit betreffe, schränke ihn in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein, ohne daß dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.

Darüber hinaus führt eine solche unwirksame Farbwahlklausel auch dazu, daß der gesamte Komplex der Schönheitsreparaturen als unwirksam vereinbart anzusehen ist. Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen komme also in diesen Fällen wegen der Unwirksamkeit der Farbwahlklausel nicht mehr in Betracht, da die Schönheitsreparaturen als einheitlic…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Schönheitsreparatur , Mieter , Schönheitsreparaturen

Erschienen 21. Januar 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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