Telefonmarketing und Versicherungen
Blickpunkt Recht & Steuern | 27. August 2005 — Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf…
Die Möglichkeiten mit Kunden oder potentiellen Kunden telefonisch in Kontakt zu treten wurden in den letzten Jahren drastisch eingeschränkt. Aus Verbrauchersicht absolut erfreulich, doch möchte man als Gewerbetreibender einen Kunden anrufen, steht man schon fast mit heimtückischen Verbrechern auf einer Stufe und befindet sich mit einem Bein im Gefängnis. Zugegeben so schlimm ist es nicht, dennoch sieht man sich im Telefonmarketing zahlreichen Problemen gegenüber.
A. Grundlagen Frage: Welche Gesetze regeln das Telefonmarketing?Maßgeblich war das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ aus dem August 2009, mit welchem zahlreiche Veränderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen wurden.
Frage: Was ist „Werbung mit einem Telefonanruf“? Neukundenaquise/Verkauf von Waren durch Cold Calls Kundenrückgewinnung nach Kündigung Meinungsumfragen die mittelbar der Verkaufsförderung dienen Frage: Was sind „Cold Calls“ bzw. „Kaltaquise“?Cold Calls oder auch Kaltanrufe sind Werbeanrufe, bei welchen die Initiative vom anrufenden Unternehmer ausgeht.
B. Rufnummernunterdrückung Frage: Darf ich als Anrufender die Rufnummer unterdrücken?Nein! Bei Werbeanrufen darf nach § 102 Abs. 2 TKG die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt werden.
Frage: Welche Konsequenzen drohen mir bei einem Verstoß gegen das Rufnummern-Unterdrückungsverbot?Nach § 149 TKG kann die widerrechtliche Unterdrückung der Rufnummer mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden.
C. Anrufen von Verbrauchern Frage: Was muss ich beachten, wenn ich Verbraucher kontaktieren möchte?Bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 TKG die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen notwendig.
Frage: Reicht auch eine nachträgliche Zustimmung des Angerufenen?Nein! Die Zustimmung des Angerufenen muss vor dem Anruf vorliegen. Nicht einmal die Einholung der Zustimmung zu Beginn des Gespräches ist möglich, da mit dem Anruf bereits die Störung eintritt (Urteil des BGH vom 24.01.1991, Az. I ZR 133/89).
Frage: Was versteht man unter einer ausdrücklichen Zustimmung?Was als ausdrückliche Zustimmung anzusehen ist und vor allem wie diese im Detail auszusehen hat war vielfach Gegenstand von Gerichtsverhandlungen, ist aber immer noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls ist erforderlich, dass der Kunde seine Zustimmung ausdrücklich erklärt und der entsprechende Haken o.ä. nicht schon vorher gesetzt ist. Dieser Anforderung sollte genüge getan sein, wenn der Kunde ein extra Formular unterschreibt bzw. ausfüllt, welches nicht in einem langen Vertragstext versteckt ist.
Frage: Ist die bloße Angabe der Telefonnummer für eine ausdrückliche Zustimmung ausreiche… » Vollständiger ArtikelErschienen 22. August 2011 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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