FAQ: Mehrfache Abmahnung
am 31.08.2006 von http://www.ra-blog.de
Ein Leser stellt folgende Frage:
Ein Anwalt kann z.B. wegen fehlendem oder falschem Impressum abmahnen. Was ist, wenn das jetzt 3 Anwälte gleichzeitig lesen und abmahnen? Ist das möglich und, wenn ja, welchen müsste man dann bezahlen? Man kann doch nur einmal wegen etwas belangt werden.
Der Fall ist etwas unrealistisch, aber das stört nicht weiter. Ich hole mal ein wenig aus…ohne Anspruch auf Vollständigkeit, dafür ist das Thema insgesamt zu komplex.
Eine Abmahnung ist immer auf eine Unterlassung gerichtet.
Die Rechtsgrundlage für die Abmahnung leitet sich aus § 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) ab. Das mag dem einen oder anderen etwas merkwürdig vorkommen, stimmt aber trotzdem. Man stelle sich vor, der Abmahnende möchte dem Abgemahnten etwas Gutes tun, indem er auf ein falsches Verhalten aufmerksam macht. Da nimmt er dem Abgemahnten praktisch Arbeit ab.
Der Abgemahnte begeht also einen irgendeinen Rechtsverstoß, daher hat der Abmahner einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB Beiseitigungs- und Unterlassungsanspruch) und einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten (§ 823 BGB Schadensersatzpflicht). Bei Verletzung absoluter Rechte (Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte, Immaterialgüterrechte) ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog (sog. quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Der Abmahnende kann gegen den Rechtsverstoß (unerlaubte Handlung) auch durch eine Unterlassungsklage oder Antrag auf Einstweilige Verfügung vorgehen. Wenn er aber ohne vorherige Abmahnung klagt, geht er das Risiko ein, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wenn der Gegner die Klageforderung sofort anerkennt, erlässt das Gericht ein Anerkenntnisurteil. Wenn das Gericht dann zu dem Schluss kommt, dass die Klage unnötig war, muss der Kläger die Kosten selber tragen.
Mit einer Abmahnung kann man einen Unterlassungsanspruch also außergerichtlich durchsetzen. Erst wenn der Gegner nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist eine Klage notwendig. Vorausgesetzt natürlich, der Unterlassungsanspruch besteht überhaupt.
Zurück zur Frage: Der Abgemahnte soll es also im obigen Fall unterlassen, ein nicht den Vorschriften entsprechendes Impressum auf seiner Website zu haben. Das ist ein Verstoß, der bei allen Abmahnern die gleiche Wirkung entfaltet. Der Abgemahnte berichtigt sein Impressum nach der ersten Abmahnung, gibt die Unterlassungserklärung ab und muss dem Abmahner die Kosten ersetzen.
Wenn jeder Abmahner genau den gleichen Sachverhalt abgemahnt hat (mit der gleichen Unterlassungserklärung), ist eine weitere Abmahnung also überflüssig. Wenn der Abgemahnte später eine oder mehrere weitere Abmahnungen wegen desselben Verstoßes erhält, dann aber nachweisen kann, dass der Rechtsverstoß bereits unterlassen war und die Unterlassungserklärung abgegeben, dann gibt es keinen Anspruch mehr, weil der abgemahnte Sachverhalt sich schon erledigt hatte. Das sollte er Abmahner 2 und 3 natürlich auch nachweisen, da die ihn sonst vielleicht mit einer Einstweiligen Verfügung oder Klage überraschen werden.
Was ist, wenn der Abgemahnte aus dem Urlaub zurückkommt und gleichzeitig drei Abmahnungen im Briefkasten hat? Dann nimmt er, wie es sich gehört, die mit dem ältesten Poststempel zuerst zur Kenntnis und reagiert wie oben beschrieben.
Und wenn drei Abmahnungen genau gleichzeitig eintreffen, mit gleichem Poststempel und gleichem Datum? Das ist aber nun wirklich unrealistisch. Eine ist immer die erste und die zuerst zur Kenntnis genommen wird, ist die erste.
Man könnte den obigen Fall als Blödsinn bezeichnen, völligen Quatsch, Science Fiction. Wie man so hört, ist es aber unter Abgemahnten recht beliebt, zu behaupten, man sei schon von einem anderen Konkurrenten abgemahnt worden. Man wühle sich mal z. B. durch entsprechende Ebay-Foren durch. Was für ein Zufall!
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