Kündigungsausschluss Wohnraummietvertrag Bgh: neues zum Kündigungsausschluss
Das Immobilienrechtsblog | 5. Januar 2009 — Der BGH (Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 30/08) beschäftigt sich mal wieder mit der Frage des Kündigungsausschlusses im Wohnra…
Für alle Mieter gilt eigentlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Allein der Vermieter muss für eine ordentliche Kündigung je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Frist von drei, sechs oder neun Monaten beachten (§ 573c BGB). Um eine längere Bindung zu erreichen, vereinbaren die Mietvertragsparteien manchmal für einen bestimmten Zeitraum einen Verzicht auf eine Kündigung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dies grundsätzlich zulässig, da damit die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht missachtet werden. Vielmehr wird lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet (BGH, Urteil vom 22.Dezember 2003 -VIII ZR 81/03). Findet sich ein solcher Kündigungsverzicht allerdings in einem vorgedruckten Mietvertrag, so ist dieser nur wirksam, wenn der Kündigungsverzicht für beide Seiten gilt. Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen auf ihr Kündigungsrecht verzichten. (BGH, Urteil vom 14.Juli 2004, VIII ZR 294/03 sowie BGH, Urteil vom 30.Juni 2004 VIII ZR 379/03).Denn der Mieter muss durch seinen Kündigungsverzicht auch einen Vorteil erlangen, etwa durch den gleichzeitigen Kündigungsverzicht des Vermieters ( BGH, Urteil vom 19.November 2008 -VIII ZR 30/08). Allerdings gilt dies nicht auf unbestimmte Zeit. Ein im Mietvertrag vorgedruckter Kündigungsverzicht kann maximal für vier Jahre wirksam vereinbart werden. Bei längeren Zeiten wird der Mieter unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 6.April 2005 -VIII ZR 27/04 sowieBGH, Urteil vom 12.November 2008 -VIII ZR 270/07). Bei dieser Frist lehnt sich der BGB an den gesetzlichen Vorschriften für einen Staffelmietvertrag an, bei dem das Kündigungsrecht des Mieters ebenfalls für höchstens vier Jahre seit Abschluss…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Mai 2011 auf http://ramydlak.blogspot.com.
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