Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft
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Eingetragene Lebenspartnerschaften sind besoldungsrechtlich wie Ehen zu behandeln. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen der Klage einer Lehrerein stattgegeben, die den kinderbezogenen Familienzuschlag auch für die Kinder ihrer Lebenspartnerin eingefordert hatte.
Die Klägerin, eine im Lahn-Dill-Kreis tätige Lehrerin, lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer eigenen Tochter und den leiblichen Kindern ihrer Lebenspartnerin.
Das Land Hessen verweigerte ihr die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages für die Kinder ihrer Lebenspartnerin. Den besoldungsrechtlichen Zuschlag könne nach dem Bundesbesoldungsgesetz nur bekommen, wem auch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe. Danach seien aber nur Kinder eines Ehegatten zu berücksichtigen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien diesem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht gleichgestellt.
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied dagegen, dass durch die Regelung in § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, das derzeit noch auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, eingetragene Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt seien. Die besoldungsrechtlichen Regelungen seien daher entsprechend auszulegen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die wiederum in das Einkommensteuergesetz verweise, müsse also im Kontext der Gleichstellungsregelung im Hessischen Besoldu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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