Familienzoff

Bruder und Schwester sind jeweils verheiratet. Die Männer hatten einen Handwerksbetrieb gemeinsam, die Frauen das dazugehörige Grundstück.

Nun trennten sich bereits die Männer. Da es nicht einvernehmlich ging, landete die Sache vor Gericht und endete mit einem Vergleich. Aber deswegen ist nicht Ruhe eingekehrt.

Der eine Mann führt das Unternehmen fort. In dem Vergleich war es so vereinbart, dass er alle Verbindlichkeiten übernimmt. Auch die Miete bei den beiden Frauen. Aber seit August letzten Jahres zahlt er einfach nicht.

Nun war die Ehefrau des ausgeschiedenen Mannes beim Anwalt. Also wurde an den Mieter geschrieben, er möge bitte seinen Verpflichtungen nachkommen. Die Rückstände könne er auch in Raten zahlen.

Als Antwort kommt: “Da es eine Gemeinschaft ist, können die Teilhaber nach § 744 Abs. 1 BGB mur gemeinschaftlich handeln. Daher werde ich das Schreiben nicht beachten.” Aha.

Nun erfolgten 2 Schreiben als Antwort: An den Mann, dass er bitte auch den 2. Absatz der Vorschrift lesen möge. Denn danach kann auch ein Teilhaber in bestimmten Situationen allein notwendige Maßnahmen einleiten. Und er möge endlich anfangen zu zahlen, denn im Zweifel würden die Rückstände gerichtlich geltend gemacht.

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Themen: Anwalt
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 26. Januar 2010 auf http://www.r-tape.de.

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