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Familienrecht: Verfahrensreform: Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vor

am 23.05.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2007 eine grundlegende Reform des familienrechtlichen Verfahrens beschlossen. Die Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sollen in einem einheitlichen Verfahrensgesetz zusammengefasst werden. Die wesentlichen Änderungen sind: Vorrang und Beschleunigung in Kindschaftssachen;Beseitigung von Vollstreckungsnachteilen;Umgangspfleger;Einführung des „Großen Familiengerichts";Ende der „Scheidung light".Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Angelegenheiten betrug in 2005 im Schmitt 6,8 Monate. Obwohl regelmäßig im einstweiligen Rechtsschutz früher als in normalen Verfahren verhandelt wird, besteht die Gefahr der Entfremdung von Kind und dem nicht betreuenden Elternteil, im Regelfall dem Vater. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gem. § 55 FGG-RG soll dieser Gefahr in Zukunft vorbeugen. Demnach soll in Angelegenheiten, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, das Gericht spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin anberaumen. Vor diesem Termin soll noch das Jugendamt eingeschaltet werden, so dass in dem Termin alle Beteiligten - Gericht, Eltern, Jugendamt - gehört werden können. Die häufig destruktive Konfrontationshaltung, die sich bei einem mehrmonatigen Umgangsverfahren ergeben kann, soll dadurch verhindert werden. Ein Missstand ist die Vollstreckung von Umgangssachen. Die gegenwärtigen Vollstreckungsmöglichkeiten sind so schwach, dass der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen Elternteils unterlaufen kann. Als Zwangsmittel sieht das Gesetz Zwangsgeld sowie Zwangshaft vor. Beide Vollstreckungsmittel taugen in einigen Fällen nicht. Beispiel: Die Eltern vereinbaren eine Umgangsregelung über Ostern. Der betreuende Elternteil hintergeht die Vereinbarung und verhindert den Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten anderen Elternteil. Die vom Gesetz vorgesehenen Vollstreckungsmittel - Zwangsgeld/Zwangshaft - gehen ins Leere. Nach …

Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bundesjustizministerium / I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist in vielen verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt: Es ist teilweise in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der frei…

Reform des Verfahrens in Familiensachen

scheidungsblog.com / Das Bundeskabinett hat am 09.05.07 weitgreifende Änderungen im familienrechtlichen Verfahren beschlossen. Die Änderungen sollen 2009 in Kraft treten und sehen u.a. folgendes vor: * Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über…

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Kinder durch das neue Verfahren in Familiensachen

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesr…

Unterhaltsroulette

Panorama / Nach einer höchststreitigen Scheidung blieben die beiden Kinder zunächst für mehrere Jahre bei einem Elternteil, der andere Elternteil zahlte nolens volens Barunterhalt. Das jüngste Kind litt jahrelang darunter, dass der andere Elternteil Kontakt…

Kinder können Umgangsrecht mit anderem Elternteil einklagen

Recht und Gesetz / Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der andere Elternteil am Umgang kein Interesse hat (OLG Stuttgart 31.3.06, 17 WF 80/06, n.v) Sachverhalt Ein Kind nicht miteinander verheirateter Elt…

BVerfG kippt Unterhaltsbeschränkung

Panorama / Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früherenEhegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen derPflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eineErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstim…

Kindesunterhalt: Studierender Elternteil muss Nebentätigkeit ausüben, um den Kindesunterhalt aufzubringen

JuracityBlog / Das OLG Bremen (Aktenzeichen 4 UF 44/06) hat entschieden, dass ein gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichteter Elternteil sich nicht darauf berufen kann, dass er studiere und daher keinen Unterhalt zahlen könne. Da ge…

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