Familienrecht: Kein Unterhaltsvorschuss bis 18. Lebensjahr - Kleine Antwort (17/1269) der großen Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (17/989).

"Evaluation des Unterhaltsvorschusses" Der Unterhaltsvorschuss sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht pauschal bis zum 18. beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden. Das schreibt sie in ihrer Antwort (17/1269) auf eine Kleine Anfrage (17/989). Vorbemerkung d e r F r a g e s t e l l e r Der Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbessern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen kann. Der Unterhaltsvorschuss kommt damit unmittelbar den Kindern von Alleinerziehenden zu Gute. Der Unterhaltsvorschuss weist zwei restriktive Grenzen auf. Er wird nicht länger als sechs Jahre bezahlt. Und der Unterhaltsvorschuss wird nicht für Kinder über zwölf Jahre gezahlt. Andererseits besteht die Unterhaltspflicht der Eltern jedoch mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind noch in der Schule oder einer Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht sogar bis zum 25. Lebensjahr. Damit stellt sich die Frage, wieso der Unterhaltsvorschuss höchsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und längstens für sechs Jahre bezahlt wird. Die Bundesministerin für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, hat am 24. Januar 2010 in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ angekündigt, dass sie die Altergrenzen im Unterhaltsvorschuss auf 14 Jahre anheben will (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 24. Januar 2010). Dabei lässt die Bundesministerin offen, welche Gründe für eine Anhebung des Höchstalters von zwölf auf 14 Jahre sprechen und wieso sie nicht auch die maximale Bezugsdauer erhöhen will. 1. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung das Hö…

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Themen: Grenzen , Kristina , Unterhaltsvorschuss Mit 18

Erschienen 13. April 2010 auf http://rechtsanwaeldin.blogspot.com.

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