Familienrecht: Schenkungsteuer bei Geldzuwendungen im Zusammenhang mit einem Ehevertrag
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Oktober 2007 - II R 53/05 - die schenkungsteuerlichen Grenzen einer „kreativen
Gestaltung“ eines Ehevertrags aufgezeigt.
Im Rahmen eines Ehevertrags „verzichtete“ die Klägerin - und spätere Ehefrau - auf Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung,
soweit diese (wertgesichert) 10.000,00 DM überschreiten sollten. Als Gegenleistung für diesen teilweisen Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt zahlte der spätere Ehemann bei Eheschließung 1.500.000,00 DM an die Klägerin. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht sahen
in der Zahlung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung und setzten Schenkungsteuer fest. Die Revision beim BFH hatte keinen Erfolg.
Voraussetzung einer Schenkung unter Lebenden ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (so § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsschenkungsteuergesetz). Der BFH sah die objektiven (freigebige Zuwendung unter
Lebenden) sowie die subjektiven Voraussetzungen (Bereicherungswille) als erfüllt an.
Die Zahlung der 1.500.000,00 DM qualifizierte der BFH als unbenannte ehebedingte Zuwendung. Im gilt die ehebedingte Zuwendung nicht als Schenkung, da die Zuwendung
nicht unentgeltlich erfolgt, sondern im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse. Steuerrechtlich wird die ehebedingte Zuwendung
dagegen seit langem als unentgeltliche – freigebige - Zuwendung qualifiziert. Die Annahme einer Gegenleistung wegen eines
Teilverzichts auf nachehelichen Unterhalt hat der BFH abgelehnt. Bei Abschluss des Ehevertrags sei es noch nicht abzusehen gewesen,
ob und in welcher Höhe die Ehefrau nachehelichen Unterhalt beanspruchen könne. Es könne sich daher allenfalls um einen aufschiebend
bedingten Verzicht auf Unterhaltsansprüche handeln. Aufschiebend bedingte Gegenleistungen änderten die Zuwendung jedoch nicht.
Letztlich sei auch der Bereicherungswille des Ehemannes zu bejahen. Es komme bei dem Willen zur Unentgeltlichkeit zwar in erster
Linie darauf an, was der Zuwendende in seiner subjektiven Laiensphäre gedacht hat. Die Vorstellung und Motivation des Zuwendenden
müssten allerdings objektiv nachprüfbar sein. Vor diesem Hintergrund h…
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