Familienrecht: OLG Köln vertritt strenge Linie zur Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung beim nachehelichen Unterhalt
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27. Mai 2008 - 4 UF 159/07 - eine strenge Linie zu der Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung zweier
Kinder beim nachehelichen Unterhalt vertreten.
Die Klägerin betreut zwei 8 und 11 Jahre alte Kinder. Gestritten wurde über die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen
sei. Das Scheidungsurteil wurde in 2007 verkündet. In 2008 hat die Klägerin an einer Berufsfortbildung teilgenommen.
Das OLG Köln hat den nachehelichen Unterhalt bis Dezember 2008 befristet. Begründet wurde dies mit dem seit Januar 2008 geltenden
reformierten Unterhaltsrecht. Es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf drei Jahre der
Kindererziehung beschränkt sei. Nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes müsse die Mutter darlegen, dass
„ausnahmsweise“ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Bei einer Alterskonstellation wie in dem
vorliegenden Fall - Alter der Kinder 8 und 11 Jahre - sei es nicht unzumutbar, wenn die Mutter einer vollschichtigen Tätigkeit
nachginge. Die besondere Belastung von Erwerbstätigkeit und sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Dessen ungeachtet habe sich der Gesetzgeber für ein
Modell entschieden, auf Grund dessen lediglich in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ein „fester“ Unterhaltsanspruch bestehe.
Daran hätten sich die Gerichte zu halten.
Ob bei einer Betreuung mehrerer Kleinkinder, die älter als drei Jahre sind, etwas anderes gelte, hat der Senat ausdrücklich offen
gelassen.
Fazit: Das OLG Köln hat sich mit dieser Entscheidung deutlich von anderen Oberlandesgerichten (insbesondere Kammergericht und OLG
München) abgehoben und eine umfassende Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten betont, der die minderjährigen Kinder betreut.
Ob sich diese strengere Linie durchsetzen wird, wird sich zeigen. Der Bundesgerichtshof entscheidet in absehbarer Zeit über mehrere
Revisionen gegen Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die sich mit der Frage der Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Elternteils
beschäftigt haben, der Kinder betreut. Für den OLG-Bezirk Köln ist das hier besprochene Urteil jedenfalls bis zu der Entscheidung des
BGH mitzuberücksichtigen.
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