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Familienrecht: Neuere Tendenzen des BGH zum nachehelichen Ehegattenunterhalt

am 08.06.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Der BGH hat in der Entscheidung vom 28. Februar 2007 (XII ZR 37/05) seine Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt in einigen Punkten geändert sowie die Befristung des Aufstockungsunterhalts stärker betont. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war der neben dem Kinderzuschlag gewährte Ortszuschlag eines in neuer Ehe verheirateten Beamten vollständig beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Daran hält der BGH nicht mehr uneingeschränkt fest. Der Ortszuschlag wird nach dem Besoldungsrecht sowohl für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem früheren Ehegatten als auch für die neue Ehe gewährt. Der Familienzuschlag ist daher lediglich zur Hälfte beim Pflichtigen anzusetzen. Gänzlich geändert hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kinderzuschlags bei einem Stiefkind. Bis zu dieser Entscheidung wurde der Ortszuschlag (Kinderzuschlag), den ein Beamter für ein Stiefkind erhalten hat, vollständig bei der Unterhaltsberechnung des früheren Ehegatten berücksichtigt. Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Der Familienzuschlag wird ausschließlich für die Ehe gewährt, in der das Stiefkind lebt. Der BGH hat die Voraussetzung der Befristung nachehelichen Unterhalts noch einmal stärker akzentuiert. Dies hat eine Vorgeschichte. In 2001 änderte der BGH seine Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererziehung und Haushaltsführung beim nachehelichen Unterhalt. Diese sog. Surrogatrechtsprechung hat zugunsten des haushaltsführenden und kinderbetreuenden Elternteils (im Regelfall der Mütter) eine Verbesserung der Rechtslage gebracht. Bis zu der Entscheidung des BGH im Jahre 2001 wurde eine nach Trennung bzw. Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit vollständig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten war daher schon dann ausgeschlossen, wenn er etwas weniger als die Hälfte des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten erzielte. Nunmehr …

Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

scheidungsblog.com / Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werde…

Familienrecht: Oberlandesgericht Düsseldorf: Abschied von der „Karrieresprung-Rechtsprechung?

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Familienrecht: Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder: Bundesverfassungsgericht kippt Regelgrenze von drei Jahren

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BGH: Befristung von Aufstockungsunterhalt

recht verständlich / Der BGH hat am 28.02.2007 nun ein Urteil gefällt, das auch im Hinblick auf die zu erwartende Unterhaltsrechtsreform weitreichende Konsequenzen haben dürfte. Ging es hier doch um die Frage, ob und wie der Unterhalt befristet werden kann. Nachdem nun…

Der Bundesgerichtshof zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

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Familienrecht: Bundesgerichtshof zur Befristung des Aufstockungsunterhalts

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 sowie XII ZR 15/05; die Urteile selbst liegen bisher noch nicht vor, sondern nur die Mitteilungen der Pressestelle) die Frage weiter konkretisiert, inwieweit der nacheheliche Auf…

Familienrecht: Bundesgerichtshof: Entscheidungen zur Verwirkung und zur Befristung von Unterhalt

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Verfahren über häufig vorkommende Verwirkungstatbestände zu entscheiden.1.  Verwirkung wegen intimer Beziehungen zu einem DrittenIn der Entscheidung vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - hatte die Klägerin…

Familienrecht: Bundesgerichtshof: Entscheidungen zur Verwirkung und zur Befristung von Unterhalt

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