Familienrecht: Neuer Wahlgüterstand für Deutschland und Frankreich - ein Ende des Wettlaufs um das Recht in Sicht?

Im Zuge fortschreitender Europäisierung spielt das internationale Familienrecht in der anwaltlichen Praxis eine immer größere Rolle. Mehr als jeder zehnte Deutsche heiratet inzwischen ausländische Staatsangehörige.[1] Andere begründen ihren Familienwohnsitz im Ausland. Allein in den Nachbarländern Deutschlands leben mehr als eine halbe Millionen Deutsche.[2] Wird eine solche Ehe mit Auslandsbezug geschieden, hängen die Rechtsfolgen der Scheidung häufig davon ab, in welchem der beteiligten Länder zuerst die Scheidung eingereicht wird.

Der Wettlauf zum Gericht

Zwar existiert in jedem Land ein internationales Privatrecht, das bestimmt, welches Recht Anwendung findet, wenn die Beteiligten aus verschiedenen Staaten stammen - auch das internationale Privatrecht ist jedoch von Land zu Land unterschiedlich und kann jeweils zu verschiedenen Ergebnissen führen. So ist nach deutschem internationalen Privatrecht beispielsweise in erster Linie die Staatsangehörigkeit der Beteiligten maßgeblich, in England dagegen der Wohnsitz. Zwei deutsche Staatsangehörige, die in England leben, würden also nach deutschem Recht geschieden, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland eingereicht wird, jedoch nach englischem Recht, wenn er in England eingereicht wird.

Über das anwendbare Recht entscheidet damit faktisch derjenige, der zuerst den Scheidungsantrag stellt. Da die Rechtsfolgen einer Scheidung sich - je nach anwendbarem Recht - ganz erheblich unterscheiden können, beginnt so ein absurder Wettlauf, den derjenige gewinnt, der den besseren und schnelleren Anwalt hat. Selbst wenn bei der Eheschließung die Scheidung bereits mitgedacht und ein Ehevertrag abgeschlossen wird, ist man vor überraschenden Folgen nicht gefeit.

Zur Illustrierung ein Beispiel, das sich so tatsächlich ereignet hat:[3]

Ein im Finanzgeschäft tätiger Franzose (M), der Millioneneinnahmen zu erwarten hatte, ließ sich in London nieder und heiratet dort seine ebenfalls französische Freundin (F). F unterschrieb - ohne anwaltlich beraten zu sein - einen Ehevertrag, in dem sie den Totalverzicht auf jegliche Ansprüche aus der Ehe für den Fall der Scheidung erklärte.

Für den Fall der Scheidung stellte sich die Rechtslage wie folgt dar:

Wird der Scheidungsantrag zunächst bei einem französischen Gericht eingereicht, ist dieses zuständig und wendet nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip französisches Recht an. Der Ehevertrag hat Bestand. F erhält nichts.

Wird dagegen zuerst ein englisches Gericht angerufen, wendet das Gericht nach dem Domizilprinzip englisches Recht an. Nach englischem Richterrecht ist aber ein Ehevertrag unwirksam, bei dem nicht beide Parteien rechtlich beraten waren. F erhält Unterhalt und Vermögensausgleich in Millionenhöhe.

Tatsächlich passiert ist Folgendes:

Beide hatten gute Anwälte, die zügig bei dem jeweils günstigeren Gericht (der Anwalt des …

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Themen: England
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 20. Januar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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