Familienrecht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte kippt deutsche Sorgerechtsregelung für nichteheliche Väter
Nach dem deutschen Familienrecht haben verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ferner Eltern, die nach der Geburt eines Kindes
heiraten, sowie nicht verheiratete Eltern, wenn diese vor einem Notar oder vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben
haben. Wird von nicht verheirateten Eltern keine solche Sorgeerklärung abgeben, ist die Mutter Alleinsorgeberechtigte. Im Falle der
Trennung hat der Vater ein Umgangsrecht, aber kein Sorgerecht.
Gegen diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch hat sich ein nichtehelicher Vater aus dem Raum Köln gewandt. Nachdem die
Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht sowie dem Oberlandesgericht Köln als letzter Instanz erfolglos verliefen, rief der Vater
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - Kleine Kammer - entschied am 3. Dezember 2009 in dem Verfahren - Zaunegger vs.
Germany 22028/04 -, dass die Regelung im BGB zu der Rechtsstellung der nichtehelichen Väter gegen die Europäische Konvention für
Menschenrechte verstößt. Durch die Regelung im deutschen BGB würden nichteheliche Väter unzulässig diskriminiert. Zudem liege ein
Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens vor.
Die Begründung im Einzelnen sowie weitere Einzelheiten werden sich aus der deutschen Übersetzung der bisher nur auf Französisch und
Englisch vorliegenden Entscheidung ergeben.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Möglichkeit, die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzurufen. Es
bleibt abzuwarten, ob die Bundesrepublik Deutschland dies machen wird. Sollte die Bundesrepublik Deutschland keine Entscheidung der
Großen Kammer herbeiführen wollen, muss das Sorgerecht der nichtehelichen Väter reformiert werden.
Man wird vermuten können, dass nichteheliche Väter in diesem Fall die gleiche Rechtstellung erhalten werden wie verheiratete Väter.
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