Familienrecht: Deutliche Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge für Kinder ab 01.01.2010
Inzwischen stehen die für die Zeit ab dem 01.01.2010 geltenden Mindestunterhaltsbeträge gemäß § 1612a BGB fest:
Für ein Kind bis zum 6. Geburtstag sind es künftig – die bisherigen Beträge stehen in Klammern - 317 € (281 €), für ein 6 bis 11
Jahre altes Kind 364 € (322 €) und für ein 12 bis 17 Jahre altes Kind 426 € (377 €).
Das entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung um etwa 12%, also um einen Satz, den es in der Vergangenheit noch nicht gegeben hat.
Auf den gesetzlichen Mindestunterhaltsbeträgen baut die Düsseldorfer Tabelle auf, die aber erst im Januar 2010 veröffentlicht werden
wird; voraussichtlich wird sich beispielsweise der Unterhaltsanspruch eines Kindes in den drei Altersstufen auf 365 €, 419 € und 490
€ belaufen, wenn der Unterhaltsschuldner ein für die Unterhaltsermittlung maßgebliches Nettoeinkommen von etwa 2.500 € hat.
Zusätzlich erhöht sich das staatliche
gegenüber den aktuellen Zahlen um je 20 €, so dass also für die beiden ersten Kinder je 184 € gezahlt werden, für das dritte Kind 190
€ und für jedes weitere Kind je 215 €. Da von dem zu zahlenden Unterhalt im Regelfall die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wird,
kommt die Kindergelderhöhung mit je 10 € auch dem Unterhaltsschuldner zugute. Auch dann bleibt jedoch noch eine außergewöhnlich große
Unterhaltserhöhung.
Wenn der Unterhaltsschuldner auch Unterhalt für den anderen Elternteil schuldet, kann er bei der Berechnung dieses Unterhalts den zu
zahlenden Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug) vorab von seinem Einkommen abziehen. Das führt in der Regel dazu, dass sich der
Unterhalt für den anderen Elternteil um knapp die Hälfte des Mehrbetrags ermäßigt, der für Kind oder Kinder zu zahlen ist.
Beispiel: Wenn sich der U…
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