Familienrecht: Bundesgerichtshof zu Eheverträgen mit Ausländern

Die Wirksamkeit von Eheverträgen, durch die nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen werden soll, ist seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 11. Februar 2004 ein Dauerbrenner des Familienrechts. Der BGH unterscheidet seitdem zwischen einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle. Eheverträge können unter bestimmten Umständen schon beim Vertragsabschluss unwirksam sein (Wirksamkeitskontrolle) oder jedenfalls im Zeitpunkt der Scheidung aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände einer abweichenden Beurteilung unterliegen (Ausübungskontrolle). In dieses Spannungsfeld von Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hat der BGH nunmehr mit zwei aktuellen Entscheidungen neue Pflöcke für die Wirksamkeit von Eheverträgen speziell mit Ausländern geschlagen.

In der Entscheidung vom 22. November 2006 (II ZR 119/04) musste sich der BGH mit der Wirksamkeit eines Ehevertrages beschäftigen, der zwischen einem deutschen und einer russischen Staatsangehörigen unmittelbar vor Eheschließung vereinbart war. Nach ca. einem Jahr Brief- und Telefonkontakt war die Ehefrau mit ihrem damaligen achtjährigen Sohn aus Russland mit einem Besuchervisum nach Deutschland eingereist. Die Ehefrau war Klavierlehrerin, sie litt zu diesem Zeitpunkt schon an einer Krankheit. Genauere Umstände waren beiden Ehegatten noch unbekannt. Kurze Zeit nach Eheschließung wurde bei der Ehefrau Multiple Sklerose diagnostiziert. Wie damals üblich wurde in dem Ehevertrag nachehelicher Unterhalt völlig ausgeschlossen. Nach dem Scheitern der Ehe begehrte die Ehefrau nachehelichen Krankheitsunterhalt von dem Ehemann. Wie nicht anders zu erwarten hat der BGH den Unterhaltsverzicht für unwirksam erklärt. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung hat der BGH auch in diesem Fall eine Zwangslage der Ehefrau erkannt, die diese veranlasst habe, in den Abschluss des für sie nachteiligen Ehevertrages einzuwilligen. Die besonderen Umstände sah der BGH in Folgendem:

Die Ehefrau hat für den Ehemann erkennbar ihren Lebensmittelpunkt von Russland nach Deutschland verlagert. Ebenfalls war beiden Seiten klar, dass die Ehefrau wegen der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Letztlich - und dies dürfte der entscheidende Grund gewesen sein - war die Erkrankung der Ehefrau bekannt; es fehlte lediglich die genaue Diagnose. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund war die ehevertragliche Regelung so einseitig zu Lasten der Ehefrau gestaltet, dass der gesamte Ehevertrag nichtig ist. Folge ist gesetzliches Unterhaltsrecht mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit.

In der Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (XII ZR 144/04) hat der BGH über einen weiteren Ehevertrag mit nachehelichem Unterhaltsverzicht entschieden. In diesem Fall war die Ehefrau deutsche Staatsangehörige und der Ehemann polnischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt des Ehevertrages schon erwerbsu…

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Themen: Scheidung , Zeitpunkt

Erschienen 14. Februar 2007 auf http://www.mkvdp.de/.

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