Familienrecht: Bundesgerichtshof konkretisiert Befristung bei Krankheitsunterhalt

Der Unterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung kann nach der Unterhaltsrechtsreform begrenzt oder befristet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Entscheidungen zu der Befristung des Krankheitsunterhaltes Stellung genommen.

1. Entscheidung vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 -

Die Ehe dauerte elf Jahre; sie blieb kinderlos. Der Ehemann erkrankte während der Ehezeit und schied aus dem Erwerbsleben aus. Er bezog eine Erwerbsminderungsrente sowie eine Betriebsrente. Die Ehefrau war vollschichtig berufstätig. Der Ehemann begehrte von der Ehefrau Nachscheidungsunterhalt wegen Krankheit. Die Ehefrau erkannte anlässlich des Scheidungsverfahrens Unterhalt in Höhe von 235,00 € an; das Amtsgericht befristete diesen Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung. Das Oberlandesgericht (OLG) erhöhte den Unterhaltsanspruch auf 285,00 €; es beließ es allerdings bei der Befristung. Die Revision des Ehemannes hatte keinen Erfolg.

Eine Befristung des Krankheitsunterhaltes für den Zeitraum nach der Scheidung kommt nicht in Betracht, wenn ein Ehegatte „durch die Ehe“ wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Solche wirtschaftlichen Nachteile liegen vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe ein höheres Einkommen erzielen könnte als er tatsächlich erzielt. Die Besonderheit beim Krankheitsunterhalt besteht darin, dass die Krankheit selbst, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht ehebedingt ist, sondern wie es der BGH ausdrückte „schicksalsbedingt“. Die finanziellen Nachteile des Ehegatten ergeben sich daher auch nicht aus der Ehe selbst, sondern aus der Krankheit.

Das Gesetz erkennt allerdings auch weitere Umstände an, die einer Befristung entgegenstehen. Diese weiteren Umstände sind Dauer der Kindererziehung, die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten sowie die Ehedauer.

In der Entscheidung vom 26. November 2008 käme allenfalls die Ehedauer in Betracht. Bei einer Ehedauer von elf Jahren sah der BGH bei der Billigkeitsabwägung allerdings keine Notwendigkeit, an der Befristung von drei Jahren zu ändern.

2. Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 12 ZR 111/08 -

Die Ehe dauerte insgesamt 26 Jahre. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt und vom Ehemann schwanger. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen. Während der Ehezeit erkrankte die Ehefrau und wurde noch während der Ehezeit zu 100% schwerbehindert eingestuft. Die Ehefrau bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat daneben noch Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Der Ehemann war während der gesamten Ehezeit vollschichtig berufstätig. Die Beteiligten stritten über den Nachscheidungsunterhalt. Das Amtsgericht sowie das OLG haben Nachscheidungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe anerkannt und jeweils eine Befristung abgelehnt. Die Revision des Ehemannes vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

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Themen: Unterhalt , Bgh , Bundesgerichtshof , Amtsgericht , Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 14. Juli 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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