Unterhaltsklage bei teilweisem Unterhaltsrückstand
Rechtslupe | 22. Dezember 2009 — Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine K…
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - eine seit langem umstrittene Frage zum Kostenrisiko bei einer Klage trotz freiwilliger Teilleistungen auf den Unterhalt geklärt.
Der Beklagte hat außergerichtlich freiwillige Teilleistungen auf den Kindesunterhalt erbracht. Die Kinder (Klägerinnen) haben den Vater (Beklagten) daraufhin auf den vollen laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie auf Sonderbedarf verklagt. Der Beklagte hat die Klageforderung teilweise anerkannt sowie Klageabweisung über den Betrag des Anerkenntnisses hinaus beantragt. Das Amtsgericht hat den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt sowie den über das Anerkenntnis hinausgehenden Betrag zum Teil zugesprochen, im Übrigen die Klage allerdings abgewiesen. Mit der Begründung, der Beklagte habe den Prozess überwiegend verloren, hat das Amtsgericht ihm weitgehend die Kosten des Prozesses auferlegt. Der Beklagte hat diese Kostenentscheidung mit der Beschwerde beim Oberlandesgericht angegriffen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerinnen (die Kinder) geändert. Auf die weitere Beschwerde hat der BGH die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.
Strittig war lediglich, ob der Beklagte durch seine freiwilligen Teilzahlungen auf den Kindesunterhalt Veranlassung zur Klage gegeben hat. Der Beklagte hat den überwiegenden Teil des Kindesunterhalts anerkannt. Grundsätzlich trägt bei einem Anerkenntnis der Anerkennende - also der Beklagte - die Kosten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und die Klageforderung umgehend anerkennt. In diesem (Ausnahme-)Fall trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte argumentierte, er habe aufgrund seiner freiwilligen Teilzahlungen auf den Kindesunterhalt keine Veranlassung zur Klage gegeben, jedenfalls hätten die Klägerinnen ihn außergerichtlich zur Zahlung des vollen Kindesunterhalts sowie zur Titulierung des vollen Kindesunterhalts auffordern müssen.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und nahm die Entscheidung zum Anlass, die einzelnen Fälle zur Klageveranlassung zu unterscheiden:
Jeder Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Titulierung des Unterhaltsanspruchs, selbst wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat. Der Unterhaltsschuldner könne jederzeit die Zahlungen einstellen, so dass der Unterhaltsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage habe.
Zahlt der Unterhaltsschuldner regelmäßig und freiwillig den vollen Unterhalt, muss der Unterhaltsgläubiger vor einer Klage den Unterhaltsschuldner außergerichtlich auffordern, den Unterhaltsanspruch titulieren zu lassen. Unterlässt der Unterhaltsschuldner bei einer freiwilligen und vollständigen Zahlung de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Januar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.
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