Familienrecht: BGH: Keine Rückabwicklung einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung beim Tod des Zuwendenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 92/06 – zu der Frage Stellung genommen, ob eine im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Zuwendung zurückverlangt werden kann, wenn der Zuwendende verstirbt. Das Verfahren hat den BGH zum zweiten Mal beschäftigt. Der Sachverhalt hat sowohl familien- als auch erbrechtliche Gesichtspunkte; in diesem Beitrag geht es um den familienrechtlichen Gesichtspunkt.

Die Kläger des Verfahrens waren die Erben ihres Vaters (im Folgenden „Erblasser“). Der Erblasser hatte von seiner Ehefrau (Mutter der Kläger) seit Jahren getrennt gelebt. Mehrere Jahre vor seinem Tod hatte er eine Immobilie zu Alleineigentum erworben und einige Zeit später zunächst einen Miteigentumsanteil von ½ auf seine Lebensgefährtin, die Beklagte dieses Verfahrens, übertragen sowie noch später auch seinen zurückbehaltenen Miteigentumsanteil, so dass die Beklagte letztlich Alleineigentümerin geworden war.

Der „familienrechtliche“ Streit ging darum, ob den Klägern (den Erben des Vaters = Erblassers) ein Ausgleichsanspruch wegen der Übertragung des zweiten hälftigen Miteigentumsanteils gegen die Beklagte zustünde, aufgrund der die Beklagte Alleineigentümerin der Immobilie geworden war. Insoweit könnten mehrere Ausgleichsansprüche bestehen:

wegen Auseinandersetzung einer Gesellschaft; wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die „gemeinschaftsbezogene“ Zuwendung; wegen Zweckverfehlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der BGH lehnte alle drei Anspruchsgrundlagen ab.

Ein Anspruch wegen Auseinandersetzung einer Gesellschaft komme nicht in Betracht, da der Erblasser und die Beklagte keine Gesellschaft gegründet hätten. Es fehle an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft. Der Erwerb einer Immobilie könne zwar auch ein Gesellschaftsverhältnis begründen. In diesem Fall müsse allerdings ein Wille der Beteiligten zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung über den Besitz hinaus feststellbar sein. Dies sei nicht der Fall.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die „gemeinschaftsbezogene“ Zuwendung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH in 2008 könnten auch Zuwendungen im Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rückabgewickelt werden, wenn der mit der Zuwendung erfolgte Zweck nicht mehr erreicht werde. Eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei grundsätzlich denkbar, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitere und der Zuwendende den zugewendeten Vermögensgegenstand nicht mehr nutzen könne, wenn also hier die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers beendet worden wäre und der Erblasser dann entgegen der Planung nicht mehr im Haus hätte leben können. Wenn der Zuwendende sterbe, sei die Geschäftsgrundlage jedoch nicht weggefallen, im Gegenteil: In diesem Fall habe sich die Vo…

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Themen: Bgh , Bgh Familienrecht

Erschienen 19. Januar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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