Familienrecht: BGH: Erste Hinweise zum Betreuungsunterhalt nach der Reform des Unterhaltsrechts
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - erste Hinweise zum Umfang des Betreuungsunterhalts nach der
Unterhaltsrechtsform gegeben. Zusätzlich ist der BGH noch eingegangen auf den Bedarf nichtehelicher Elternteile, die ein Kind
betreuen.
Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes (der in der Praxis weit überwiegende Fall) richtet sich nach der Lebensstellung der
Mutter. Maßstab sind die Einkünfte, die die Mutter erzielen könnte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe; durch den Unterhalt soll
sie also so gestellt werden, als hätte sie ihr Arbeitseinkommen noch. Der Bedarf nichtehelicher Mütter ist daher immer ohne Probleme
festzustellen, wenn die Mütter vor Betreuung der gemeinsamen Kinder erwerbstätig waren. Maßstab für den Bedarf sind dann die eigenen
Einkünfte der Mütter.
Problematisch waren und sind allerdings die Fälle, in denen die nichteheliche Mutter nicht erwerbstätig war, sondern Unterhalt von
ihrem geschiedenen (oder getrenntlebenden) Ehegatten erhalten hat. Grundsätzlich richtet sich in diesen Fällen der Bedarf der
nichtehelichen Mutter danach, welchen Unterhaltsanspruch sie gegen ihren getrennten oder geschiedenen Ehemann hatte. Das hat der BGH
jetzt bestätigt und festgehalten, dass dies auch gilt, wenn der nichteheliche Vater höhere Einkünfte hat als der getrennte oder
geschiedene Ehemann. Der Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten ist somit der Höhe nach durch den Unterhaltsanspruch gegen den
geschiedenen Ehemann gedeckelt.
Wichtiger ist allerdings, dass der BGH in dieser Entscheidung die ersten Hinweise zum Umfang des Betreuungsunterhalts nach der
Unterhaltsrechtsreform gegeben hat. Seit dem 1. Januar 2008 gilt beim Betreuungsunterhalt, dem in der Praxis wichtigsten
Unterhaltsanspruch, eine geänderte Rechtslage. Der Anspruch richtet sich nicht mehr abhängig vom Alter und der Zahl der Kinder nach
einem Altersphasenmodell, sondern nach dem Umfang und der Möglichkeit der Kinderbetreuung. Zudem wurden durch die
Unterhaltsrechtsreform die Ansprüche nichtehelicher Mütter mit denen der ehelichen Mütter weitgehend gleichgestellt. Obwohl daher die
Entscheidung zu dem Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter erging, kann sie auch für den Unterhaltsanspruch der Ehegatten nach
Scheidung herangezogen werden. Nach der Unterhaltsrechtsreform besteht ein 3-stufiger Unterhaltsanspruch:
Innerhalb der ersten drei Jahre der Betreuung eines Kindes steht sowohl der nichtehelichen Mutter als auch einer ehelichen Mutter
ein unbeschränkter Unterhaltsanspruch zu (1. Stufe). Danach verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit dies der
Billigkeit entspricht; hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (2.
Stufe). „Darüber hinaus“ verlängert sich die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von
Kinderbetreuung und E…
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